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610.1 FHG CH-OW

Art. 22 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Inhalt

Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
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Art. 22 FHG · Inhalt

1. Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente

a. die Bilanz;

b. die Erfolgsrechnung;

c. die Investitionsrechnung;

d. die Geldflussrechnung;

e. den Anhang;

f. den Revisionsbericht der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission bzw. der Rechnungsprüfungskommission.

2. Die Bilanz gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells 2.

3. Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung sind gleich darzustellen wie im Budget.

4. Dem Kantonsrat bzw. der Gemeindeversammlung sind zum Vergleich auch die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres sowie die Budgetzahlen der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung aufzuzeigen.

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