Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.1 FHG CH-OW

Art. 21 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Zuständigkeit und Verfahren

Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (111 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 FHG · Zuständigkeit und Verfahren

1. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat unterbreitet dem Kantonsrat bzw. der Gemeindeversammlung in der Regel jährlich bis Ende Juni die Jahresrechnung zur Genehmigung.

← Art. 20 FHG Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Ziele und Zwecke Art. 22 FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →