Art. 2 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Geltungsbereich
Art. 2 FHG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 und soweit es seinen Geltungsbereich nicht ausdrücklich einschränkt, für
a. den Kantonsrat;
b. den Regierungsrat und die ihm nachgeordneten Behörden und Kommissionen, Departemente und Amtsstellen;
c. die Gerichte und andern Justizbehörden, soweit sie nicht richterlich handeln und die Gesetzgebung über die Gerichtsorganisation keine abweichenden Vorschriften enthält;
d. den Gemeinderat der Einwohner- und Kirchgemeinden und die ihm nachgeordneten Behörden, Kommissionen, Departemente und Amtsstellen, sofern die Gemeinden ihre Steuerhoheit ausüben;
e. selbstständige und unselbstständige öffentlich-rechtliche kantonale und kommunale Anstalten sowie Gemeindewerke, sofern keine besonderen gesetzlichen kantonalen Vorschriften bestehen.
2. Alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften gemäss Art. 107 der Kantonsverfassung, wie Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften usw. sowie Kirchgemeinden, sofern sie ihre Steuerhoheit nicht ausüben, unterliegen nicht dem allgemeinen Geltungsbereich; für sie gelten die Vorschriften über die Finanzkontrolle bzw. die Haushaltsprüfung gemäss Kapitel 8. dieses Gesetzes.
3. Unter den Begriffen „Regierungsrat“ und „Gemeinderat“ wird die Exekutive, unter „Kantonsrat“ oder „Gemeindeversammlung“ die Legislative verstanden. Soweit in einzelnen Gemeinwesen in Bezug auf die Zuständigkeit andere Begriffe verwendet werden, gilt die Terminologie dieses Gesetzes sinngemäss.