Art. 19 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget
Art. 19 FHG · Budgetierung bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget
1. Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Leistungsgruppen oder Leistungen einzuteilen.
2. Bei diesen Verwaltungseinheiten wird als massgebender Budgetkredit der Saldo der Aufwände und der Erträge beziehungsweise der Ausgaben und der Einnahmen entweder für die Verwaltungseinheit insgesamt oder für ihre Leistungsgruppen oder ihre Leistungen im Einzelnen festgelegt.
3. Bei diesen Verwaltungseinheiten kann der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung auch den Leistungsauftrag mit dem Budget beschliessen.
4. Trotz Budgetierung mit Leistungsauftrag und Globalbudget sind die Aufwände und die Erträge sowie die Ausgaben und die Einnahmen nach der Artengliederung finanzstatistisch auszuweisen.