610.1
FHG
CH-OW
Art. 18 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Inhalt
Gesamtsteuerung des Haushalts - Budget
Art. 18 FHG · Inhalt
1. Das Budget enthält
a. zu bewilligende Aufwände und geschätzte Erträge in der Erfolgsrechnung;
b. * zu bewilligende Ausgaben und geschätzte Einnahmen in der Investitionsrechnung;
c. * den Nachweis der Einhaltung der Schuldenbegrenzung gemäss Art. 34 bzw. 34a dieses Gesetzes.
2. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat hat die wesentlichen Budgetpositionen, insbesondere jene mit bedeutenden Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, im Aufgaben- und Finanzplan oder in einem begleitenden Bericht zu begründen.