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610.1 FHG CH-OW

Art. 17 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Grundsätze

Gesamtsteuerung des Haushalts - Budget
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Art. 17 FHG · Grundsätze

1. Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung. Es bedeuten

a. Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr.

b. Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen sind nach Verwaltungseinheiten (Kanton), nach der Artengliederung des Kontenrahmens und, soweit sinnvoll, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen. Für das Budget von Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget kann vom Grundsatz der Spezifikation abgewichen werden.

c. Vollständigkeit: Im Budget sind alle zu erwartenden Aufwände und Erträge sowie alle zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen aufzuführen. Eine direkte Abrechnung über Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Ähnliches ist unzulässig.

d. Vergleichbarkeit: Das Budget soll auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein.

e. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OGVE.2018.19.Nr.37 · ow (Art. 17 Abs. 1 Bst. e FHG)
Public Parking Facility Approved Despite Budget Flaws
Cited in relation to the gross principle of budgeting, stating that even when a commitment credit is decided on a net basis, it must be included in the budget gross as an expense or investment expense.