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610.1 FHG CH-OW

Art. 14 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Zuständigkeiten und Verfahren

Gesamtsteuerung des Haushalts - Budget
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Art. 14 FHG · Zuständigkeiten und Verfahren

1. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat erstellt jährlich den Budgetentwurf und unterbreitet ihn dem Kantonsrat bzw. der Gemeindeversammlung.

2. Der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung genehmigt das Budget jeweils bis zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres. Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, so ist der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat ermächtigt, die für die ordentliche Staatstätigkeit notwendigen Ausgaben zu tätigen.

3. Wird das Budget der Gemeinde an einer zweiten Abstimmung erneut abgelehnt, so unterbreitet der Gemeinderat das Budget dem Regierungsrat zur Festlegung.

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