610.1
FHG
CH-OW
Art. 12 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Gliederung
Gesamtsteuerung des Haushalts - Aufgaben- und Finanzplan
Art. 12 FHG · Gliederung
1. In der rollenden Aufgaben- und Finanzplanung wird die öffentliche Aufgabentätigkeit in Hauptaufgaben eingeteilt, die ihrerseits in Aufgabengebiete unterteilt sind. Massgebend ist die institutionelle Gliederung, die funktionale Gliederung oder die Artengliederung.