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610.1 FHG CH-OW

Art. 12 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Gliederung

Gesamtsteuerung des Haushalts - Aufgaben- und Finanzplan
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Art. 12 FHG · Gliederung

1. In der rollenden Aufgaben- und Finanzplanung wird die öffentliche Aufgabentätigkeit in Hauptaufgaben eingeteilt, die ihrerseits in Aufgabengebiete unterteilt sind. Massgebend ist die institutionelle Gliederung, die funktionale Gliederung oder die Artengliederung.

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