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610.1 FHG CH-OW

Art. 11 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Zweck

Gesamtsteuerung des Haushalts - Aufgaben- und Finanzplan
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Art. 11 FHG · Zweck

1. Die rollende Aufgaben- und Finanzplanung dient der mittelfristigen Planung und Steuerung von Leistungen und Finanzen.

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