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610.1 FHG CH-OW

Art. 104 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Anwendung neuer Rechnungslegungsstandard

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 104 FHG · Anwendung neuer Rechnungslegungsstandard

1. Das Budget sowie die Jahresrechnung 2012 sind nach dem neuen Rechnungslegungsstandard des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 zu erstellen. Ausnahmen sind durch den Regierungsrat zu bewilligen.

2. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat auch weitere Übergangsregelungen beschliessen.

3. Auslegungen des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums für den öffentlichen Sektor können durch den Regierungsrat für Kanton und Gemeinden als verbindlich erklärt werden, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

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