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610.1 FHG CH-OW

Art. 103b Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 17. Dezember 2018

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 103b FHG · Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 17. Dezember 2018

1. Der Kanton hat in der Erfolgsrechnung 2018 zusätzliche Abschreibungen zu tätigen. Diese umfassen bis auf mit zweckgebundenen Staatssteuern finanzierten Spezialfinanzierungen alle nach Art. 55 dieses Gesetzes unterstehenden abzuschreibenden Anlagen.

2. Das Budget 2019 untersteht nicht der Begrenzung nach Art. 34 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes.

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