Art. 103a Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Ausnahmen vom Geltungsbereich für Kirchgemeinden
Art. 103a FHG · Ausnahmen vom Geltungsbereich für Kirchgemeinden
1. Die Kirchgemeinden setzen die Vorschriften dieses Gesetzes sachgemäss um, d.h. im Verhältnis zu ihrer Grösse, ihrem Steueraufkommen und ihren personellen Ressourcen. Die Erstellung eines Controllings gemäss Art. 58 bis 59 dieses Gesetzes sowie eines Internen Kontrollsystems nach Art. 68 bis 69 dieses Gesetzes ist fakultativ.
2. Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen Präzisierungen und Einschränkungen bezüglich der Pflicht zur Erstellung eines rollenden Aufgaben- und Finanzplanes nach Art. 10 bis 13 dieses Gesetzes, zur Geldflussrechnung gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. d und Art. 26 dieses Gesetzes, zur Gliederung der Rechnung und des Budgets, zum Anhang und zu den Nachweisen gemäss Art. 27 bis 32 dieses Gesetzes sowie zu den Finanzkennzahlen gemäss Art. 35 dieses Gesetzes festlegen.
3. Er kann auf begründetes Gesuch der Kirchgemeinden weitere Ausnahmen, die sich als sinnvoll und verhältnismässig erweisen oder aufgrund des Kirchenrechts erforderlich sind und den Zielsetzungen dieses Gesetzes nicht zuwiderlaufen, in Ausführungsbestimmungen festlegen.