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610.1 FHG CH-OW

Art. 103 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Neubewertung der Bilanz

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 103 FHG · Neubewertung der Bilanz

1. Mit dem Inkrafttreten des Finanzhaushaltsgesetzes wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.

2. Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermögen des Eigenkapitals passiviert. Die Neubewertungsreserve ist in der Regel zweckgebunden für den Ausgleich allfälliger zukünftiger Wertberichtigungen auf Positionen des Finanzvermögens zu verwenden.

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