Art. 102 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Anforderungen
Art. 102 FHG · Anforderungen
1. Die Haushaltsprüfung bei Korporationen oder Teilsamen und Alpgenossenschaften, Gemeinde- oder Zweckverbänden, bei Dritten, die öffentliche Aufgaben erfüllen (einschliesslich Wuhr- und Bodenverbesserungsgenossenschaften und dergleichen), sowie bei Gesellschaften, die vom Kanton oder von Gemeinden beherrscht werden, beschränkt sich auf die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revision bei Aktiengesellschaften.
2. Mindestens ein Revisor hat die Anforderungen des Obligationenrechts an die Revisionsstelle zu erfüllen. Massgebend ist das Register der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde.
3. Erfüllt kein Revisor die in Absatz 2 aufgestellten Anforderungen, so ist für die Finanzhaushaltsprüfung durch die Revisoren eine externe Revisionsstelle, welche die Anforderungen erfüllt, mindestens begleitend beizuziehen.
4. Bei Korporationen, Teilsamen oder Alpgenossenschaften kann die Korporations-, Teilsamen- oder Genossenschaftsversammlung beschliessen, auf die eingeschränkte Revision zu verzichten, wenn diese nicht über mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt verfügen.