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610.1 FHG CH-OW

Art. 101 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Gemeindefinanzaufsicht

Haushaltsprüfung und Kontrolle - Gemeindefinanzaufsicht
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Art. 101 FHG · Gemeindefinanzaufsicht

1. Die kantonale Finanzkontrolle überwacht im Auftrag des Regierungsrats die einheitliche Rechnungsführung der Einwohnergemeinden nach den Vorschriften von Art. 21 bis 35 dieses Gesetzes anhand des Budgets, der Jahresrechnung sowie der Berichte der RPK bzw. der GRPK und der externen Revisionsstellen über die Kontrolle der Rechnungsführung.

2. Die Einwohnergemeinden haben der kantonalen Finanzkontrolle unaufgefordert und unmittelbar nach der Verabschiedung zuzustellen

a. * die Aufgaben- und Finanzplanung sowie den Finanzplan;

b. das Budget;

c. die Jahresrechnung samt Finanzkennzahlen;

d. die ausführlichen Berichte der RPK bzw. der GRPK und der externen Revisionsstellen über die Kontrolle der Rechnungsführung.

3. Die Finanzkontrolle erstellt eine vergleichende Statistik über die Finanzkennzahlen der Einwohnergemeinden nach Art. 35 dieses Gesetzes.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OGVE.2018.19.Anhang · ow (Art. 101 FHG)
Municipal Financial Regulations Require Government Approval
Cited as the basis for financial supervision of municipalities by the cantonal financial control.