Art. 101 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Gemeindefinanzaufsicht
Art. 101 FHG · Gemeindefinanzaufsicht
1. Die kantonale Finanzkontrolle überwacht im Auftrag des Regierungsrats die einheitliche Rechnungsführung der Einwohnergemeinden nach den Vorschriften von Art. 21 bis 35 dieses Gesetzes anhand des Budgets, der Jahresrechnung sowie der Berichte der RPK bzw. der GRPK und der externen Revisionsstellen über die Kontrolle der Rechnungsführung.
2. Die Einwohnergemeinden haben der kantonalen Finanzkontrolle unaufgefordert und unmittelbar nach der Verabschiedung zuzustellen
a. * die Aufgaben- und Finanzplanung sowie den Finanzplan;
b. das Budget;
c. die Jahresrechnung samt Finanzkennzahlen;
d. die ausführlichen Berichte der RPK bzw. der GRPK und der externen Revisionsstellen über die Kontrolle der Rechnungsführung.
3. Die Finanzkontrolle erstellt eine vergleichende Statistik über die Finanzkennzahlen der Einwohnergemeinden nach Art. 35 dieses Gesetzes.