610.1
FHG
CH-OW
Art. 100 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Bericht und Antrag
Haushaltsprüfung und Kontrolle - Haushaltsprüfung der Gemeinde
Art. 100 FHG · Bericht und Antrag
1. Der Bericht an die Gemeindeversammlung umfasst eine knappe Umschreibung der ausgeführten Prüfungshandlungen, eine kurze Würdigung der Ergebnisse, eine Stellungnahme zur formellen und materiellen Richtigkeit, die Anträge der RPK bzw. der GRPK sowie Ort, Datum und Unterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin der RPK bzw. der GRPK.
2. Über Feststellungen untergeordneter Natur kann die RPK bzw. die GRPK einen besonderen Bericht mit Anträgen zuhanden des Gemeinderats abgeben.