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610.1 FHG CH-OW

Art. 1 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Ziele und Zwecke

Allgemeine Bestimmungen - Ziele und Geltungsbereich
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Art. 1 FHG · Ziele und Zwecke

1. Dieses Gesetz bezweckt die verfassungs- und gesetzmässige Ausübung der Finanzordnung durch die kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungen.

2. Mit diesem Gesetz sollen die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt, der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert und das Haushaltsgleichgewicht gewahrt werden.

3. Dieses Gesetz regelt die Gesamtsteuerung des Haushalts, die Ausgabenbewilligung, die Rechnungslegung, die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene, die Finanzstatistik, die Finanzkontrolle bzw. die Haushaltsprüfung sowie die Organisation des Finanzwesens.

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