546.211
CH-OW
Art. 6 Kaminfegertarif - Grundtaxe
Tarife
Art. 6 Kaminfegertarif · Grundtaxe
1. Mit der Grundtaxe werden jene Kosten abgegolten, welche nicht dem einzelnen Reinigungsobjekt direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Feuerpolizeirapportwesen, Bereitstellung und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspause und persönliche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).
2. Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbstständigen Haushalt verrechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerung, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber 17 Minuten pro Haus.