546.211
CH-OW
Art. 2 Kaminfegertarif - Reinigungsmethode
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Kaminfegertarif · Reinigungsmethode
1. Der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche eine ordnungsgemässe und rationelle Reinigung gewährleistet.
2. Die Reinigung mit chemischen Hilfsmitteln darf grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem Gebäudeeigentümer bzw. Mieter ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Feuerschaukommission die Reinigungsmethode vorschreiben.