Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
546.116 CH-OW

Geltungsbereich

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kostenerhebung für die Einsätze und Dienstleistungen der Stützpunktfeuerwehren Sarnen und Engelberg, der regionalen Ölwehrstützpunkte Sarnen und Engelberg sowie die Weiterverrechnung der Einsatzkosten der ausserkantonalen Chemie- und Strahlenwehrstützpunkte.

1. Die massgebende Einsatzzeit beginnt mit der Alarmierung und endet mit der Entlassung. Es werden nur diejenigen Fahrzeuge und Gerätschaften verrechnet, welche für den Einsatz erforderlich waren. Es werden nur die effektiven Einsatzstunden verrechnet. Die kleinste Verrechnungseinheit beträgt eine Stunde. Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den folgenden Ansätzen nicht inbegriffen.

1. Pro entschädigungsberechtigter Person werden verrechnet (Beträge in Fr.)

a. Mannschaft pro Stunde: 110.- (Sold: 40.-, Lohnausfall: 40.-, Ausbildung: 30.-)

b. Funktionär des Kantons oder der Gemeinde pro Stunde: 110.-

c. * ...

2. Die Kosten für die Verpflegung und allenfalls der Unterbringung sowie weitere, von der Einsatzleitung angeordneter Auslagen der Einsatzkräfte, werden separat verrechnet.

1. Als Fahrzeugkosten werden pro Einsatzstunde verrechnet (Beträge in Fr.)

a. Einsatzfahrzeug über 14 t: 300.-

b. Einsatzfahrzeug 3,5 bis 14 t: 200.-

c. Einsatzfahrzeug bis 3.5 t: 150.-

d. Hubrettungsfahrzeug, Autodrehleiter: 400.-

e. Motorboot: 140.-

f. Schlauchboot: 70.-

2. Für Personenwagen Dritter wird pro Kilometer eine Gebühr von Fr. 0.80 verrechnet.

1. Für Einsatzmittel werden pro Einsatzstunde folgende Gebühren verrechnet (exkl. einer allfälligen Mehrwertsteuer; Beträge in Fr.)

a. Tunnellüfter gross (exkl. Trägerfahrzeug): 150.-

2. Pro Einsatz werden folgende Gebühren verrechnet (Beträge in Fr.)

a. Sprungretter: 150.-

b. Wärmebildkamera und weiteres technisches Rettungsgerät: je Gerät 100.-

c. Aggregate, Lüfter, Pumpen, Beleuchtung und Wassersauger: je Gerät 100.-

d. Ölwehranhänger gross: 180.-

e. Ölwehranhänger klein: 100.-

f. Mobile Ölsperreinheit (Anhänger): 280.-

g.-h. * ...

i. Motorspritze (Typ IV Löschpumpe): 150.-

k. Motorspritze (Typ II + III): 100.-

3. Für mobile Ölsperren werden pro Meter und Tag Fr. 3.- verrechnet.

1. Verbrauchsmaterial wird zum Wiederbeschaffungsaufwand mit einem Unkostenzuschlag von 20 Prozent verrechnet.

2. Der Materialersatz infolge Beschädigung wird gemäss Reparaturaufwand oder Neubeschaffung mit einem Unkostenzuschlag von 20 Prozent verrechnet.

3. Der Aufwand für die Reinigung der Einsatzmittel wird mit einem Stundenansatz von Fr. 60.- verrechnet.

1. Leistungen und Aufwendungen Dritter, die durch die Einsatzleitung, das Feuerwehrinspektorat oder das Amt für Landwirtschaft und Umwelt eingesetzt werden, werden verrechnet.

2. Leistungen Dritter zur Schadensbekämpfung vor dem Eintreffen der Einsatzkräfte werden verrechnet, wenn sie von der Einsatzleitung als adäquate Leistung anerkannt werden.

1. Die Kosten für Einsätze der Stützpunktfeuerwehr Sarnen oder Engelberg werden vom Kanton der jeweiligen Einwohnergemeinde wie folgt vergütet

a. Sold und Lohnausfall je Fr. 40.- pro Stunde und Angehörigen der Feuerwehr;

b. gemeindeeigene Fahrzeuge und Gerätschaften gemäss den Ansätzen dieser Ausführungsbestimmungen;

c. übrige Kosten gemäss den Ansätzen dieser Ausführungsbestimmungen.

1. Dem oder der Kostenpflichtigen werden die Kosten gemäss Art. 3 bis 7 dieser Ausführungsbestimmungen in Rechnung gestellt

a. durch die Einwohnergemeinde bei alleinigem Einsatz der Gemeindefeuerwehr für Stützpunktaufgaben und der Gemeindeölwehr;

b. * durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt beim Einsatz der Ölwehrstützpunkte Sarnen oder Engelberg;

c. durch das Feuerwehrinspektorat in den übrigen Fällen.

2. Für die Rechnungsführung und das Inkasso wird eine Gebühr von Fr. 90.- pro Stunde verrechnet. Der Mindestansatz beträgt eine Stunde.

1. Dem oder der Kostenpflichtigen werden die Kosten für Einsätze der ausserkantonalen Chemie- und Strahlenwehrstützpunkte gemäss den jeweils anwendbaren Tarifen und Gebühren des unterstützenden Stützpunkt-Kantons durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt in Rechnung gestellt.

2. Für die Rechnungsführung und das Inkasso gilt Art. 9 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen.

1. Der Anteil Lohnausfall/Sold ist den Einsatzkräften auszuzahlen. Diese haben die Lohnzahlung direkt mit dem Arbeitgeber zu regeln.

2. Der Anteil Ausbildung verbleibt dem Rechnung stellenden Gemeinwesen. Er ist für die Aus- und Weiterbildung der Einsatzkräfte einzusetzen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →