Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
546.112 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg - Betriebskosten a. Allgemein

Kosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg · Betriebskosten a. Allgemein

1. Die Gemeinden Sarnen und Engelberg erfassen die Betriebskosten für Stützpunktaufgaben in einer gesonderten Rechnung, schliessen diese jeweils per 31. Dezember ab und übergeben sie bis spätestens 15. Januar dem kantonalen Feuerwehrinspektorat.

2. Als Betriebskosten gelten die Ausbildungs- und die Materialkosten sowie Wartung und Unterhalt des Stützpunktmaterials, der Gerätschaften und der Fahrzeuge.

← Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg Grundsatz Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →