546.112
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg - Betriebskosten a. Allgemein
Kosten
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg · Betriebskosten a. Allgemein
1. Die Gemeinden Sarnen und Engelberg erfassen die Betriebskosten für Stützpunktaufgaben in einer gesonderten Rechnung, schliessen diese jeweils per 31. Dezember ab und übergeben sie bis spätestens 15. Januar dem kantonalen Feuerwehrinspektorat.
2. Als Betriebskosten gelten die Ausbildungs- und die Materialkosten sowie Wartung und Unterhalt des Stützpunktmaterials, der Gerätschaften und der Fahrzeuge.