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546.112 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg - Investitionen

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Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg · Investitionen

1. Der Regierungsrat legt die Kostenbeteiligung des Kantons an Fahrzeugen, Gebäulichkeiten und Gerätschaften für Stützpunktaufgaben im Einzelfall fest, welche auch für weitere Aufgaben genutzt werden.

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