546.112
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg - Investitionen
Kosten
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg · Investitionen
1. Der Regierungsrat legt die Kostenbeteiligung des Kantons an Fahrzeugen, Gebäulichkeiten und Gerätschaften für Stützpunktaufgaben im Einzelfall fest, welche auch für weitere Aufgaben genutzt werden.