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546.112 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg - Pikettdienst

Alarmierung und Pikettdienst
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg · Pikettdienst

1. Pikettdienst wird nur in Ausnahmefällen durch das Feuerwehrkommando angeordnet und vom Feuerwehrinspektorat bewilligt.

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