546.112
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg - Alarmierung
Alarmierung und Pikettdienst
Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg · Alarmierung
1. Die Alarmierung erfolgt über die Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Obwalden.