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546.112 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg - Alarmierung

Alarmierung und Pikettdienst
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg · Alarmierung

1. Die Alarmierung erfolgt über die Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Obwalden.

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