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546.112 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg - Ausrüstung

Aufgaben und Ausrüstung
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Stützpunktaufgaben der Feuerwehren der Gemeinden Sarnen und Engelberg · Ausrüstung

1. Die Feuerwehren Sarnen und Engelberg verfügen über Stützpunkteinsatzmittel, welche der Kanton finanziert.

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