Grundsatz
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
1. Die Feuerwehren Sarnen und Engelberg erfüllen die kantonalen Stützpunktaufgaben im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen.
1. Die Feuerwehr Sarnen übernimmt folgende Aufgaben
a. alle Einsätze, welche die Feuerwehr erfordern im Bereich der Anlagen der Zentralbahn, der Pilatus Zahnradbahn und in den Strassentunnels;
b. die Personenrettung und -bergung aus verunfallten Fahrzeugen im ganzen Sarneraatal;
c. Einsätze mit dem Hubretter und den schweren Löschpumpen zugunsten der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren und des Sanitätsdienstes;
d. Einsätze im ganzen Kantonsgebiet mit Spezialgeräten wie Wärmebildkamera, Rettungswinde usw.
1. Die Feuerwehr Engelberg übernimmt im ganzen Gemeindegebiet die Personenrettung und -bergung aus verunfallten Fahrzeugen, ausgenommen aus Schienenfahrzeugen und Seilbahnanlagen.
1. Die Feuerwehren Sarnen und Engelberg verfügen über Stützpunkteinsatzmittel, welche der Kanton finanziert.
1. Die Alarmierung erfolgt über die Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Obwalden.
1. Pikettdienst wird nur in Ausnahmefällen durch das Feuerwehrkommando angeordnet und vom Feuerwehrinspektorat bewilligt.
1. Der Regierungsrat legt die Kostenbeteiligung des Kantons an Fahrzeugen, Gebäulichkeiten und Gerätschaften für Stützpunktaufgaben im Einzelfall fest, welche auch für weitere Aufgaben genutzt werden.
1. Die Gemeinden Sarnen und Engelberg erfassen die Betriebskosten für Stützpunktaufgaben in einer gesonderten Rechnung, schliessen diese jeweils per 31. Dezember ab und übergeben sie bis spätestens 15. Januar dem kantonalen Feuerwehrinspektorat.
2. Als Betriebskosten gelten die Ausbildungs- und die Materialkosten sowie Wartung und Unterhalt des Stützpunktmaterials, der Gerätschaften und der Fahrzeuge.
1. Die Personal- und Betriebskosten werden wie folgt entschädigt (Beträge in Fr.)
a. Ausbildungskosten (Proben) pro AdF und Std.: 30.-
b. Ausbildungskosten (Kurse) pro AdF und Tag: 200.-
c. * Pauschalentschädigung für Garagierung der Fahrzeuge/Geräte pro Jahr: 73 100.-
d. * Pauschalentschädigung für Administration pro Jahr: 3 600.-
e. * Pauschalentschädigung für Materialverwalter pro Jahr: 26 200.-
f. * Pauschalentschädigung für Feuerwehrkommandant pro Jahr: 16 200.-
1. Die Personal- und Betriebskosten werden wie folgt entschädigt (Beträge in Fr.)
a. Ausbildungskosten (Proben) pro AdF und Std.: 30.-
b. Ausbildungskosten (Kurse) pro AdF und Tag: 200.-
c. * Pauschalentschädigung für Garagierung der Fahrzeuge/Geräte pro Jahr: 7 600.-
d. * Pauschalentschädigung für Administration pro Jahr: 300.-
e. * Pauschalentschädigung für Materialverwalter pro Jahr: 1 200.-
f. * Pauschalentschädigung für Feuerwehrkommandant pro Jahr: 700.-
1. Die Kostenverrechnung richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen über die Kosten der Feuerwehr-, Ölwehr-, Chemiewehr- und Strahlschutzeinsätze.