Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz (AB FeWG) - b. Fachstelle für vorbeugenden Brandschutz
Art. 8 AB FeWG · b. Fachstelle für vorbeugenden Brandschutz
1. Die Fachstelle für vorbeugenden Brandschutz hat als ausführendes Organ des Departements im kantonalen Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Aufgaben
a. erteilt feuerpolizeiliche Bewilligungen (Art. 4, Art. 5 Abs. 2 FeWG);
b. erteilt Zulassungsbewilligungen für die selbstständige Kaminfegertätigkeit (Art. 9 Abs. 1 FeWG);
c. kontrolliert die Bauten nach Art. 6 Abs. 2 FeWG und die Betriebe nach Art. 10 Abs. 1 FeWG;
d. ordnet im Unterlassungsfall Kontrolle und Reinigung der Feuerungsanlagen an (Art. 8 Abs. 3 FeWG);
e. ordnet die Behebung von Mängeln an (Art. 12 Abs. 1 FeWG);
f. ordnet Sofortmassnahmen bei unmittelbarer Brand- oder Explosionsgefahr an (Art. 12 Abs. 3 FeWG);
g. organisiert die Aus- und Weiterbildung der Brandschutzsachverständigen;
h. bewilligt einen abweichenden Kontrollrhythmus für Feuerungsanlagen.