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546.111 ABFEWG CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz (AB FeWG) - b. Fachstelle für vorbeugenden Brandschutz

Vorbeugender Brandschutz
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Art. 8 AB FeWG · b. Fachstelle für vorbeugenden Brandschutz

1. Die Fachstelle für vorbeugenden Brandschutz hat als ausführendes Organ des Departements im kantonalen Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Aufgaben

a. erteilt feuerpolizeiliche Bewilligungen (Art. 4, Art. 5 Abs. 2 FeWG);

b. erteilt Zulassungsbewilligungen für die selbstständige Kaminfegertätigkeit (Art. 9 Abs. 1 FeWG);

c. kontrolliert die Bauten nach Art. 6 Abs. 2 FeWG und die Betriebe nach Art. 10 Abs. 1 FeWG;

d. ordnet im Unterlassungsfall Kontrolle und Reinigung der Feuerungsanlagen an (Art. 8 Abs. 3 FeWG);

e. ordnet die Behebung von Mängeln an (Art. 12 Abs. 1 FeWG);

f. ordnet Sofortmassnahmen bei unmittelbarer Brand- oder Explosionsgefahr an (Art. 12 Abs. 3 FeWG);

g. organisiert die Aus- und Weiterbildung der Brandschutzsachverständigen;

h. bewilligt einen abweichenden Kontrollrhythmus für Feuerungsanlagen.

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