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546.111 ABFEWG CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz (AB FeWG) - Organe des Kantons a. Volkswirtschaftsdepartement

Vorbeugender Brandschutz
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Art. 7 AB FeWG · Organe des Kantons a. Volkswirtschaftsdepartement

1. Das Volkswirtschaftsdepartement

a. ordnet im Zuständigkeitsbereich des Kantons die Ersatzvornahme an oder erlässt ein Benutzungsverbot (Art. 12 Abs. 2 FeWG);

b. ordnet Massnahmen bei gewerblichen und industriellen Betrieben an, wenn es die Gefährdung erfordert (Art. 10 Abs. 2 FeWG).

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