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546.111 ABFEWG CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz (AB FeWG) - b. Kontrollrhythmus und Kontrollgebühr

Vorbeugender Brandschutz
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Art. 3 AB FeWG · b. Kontrollrhythmus und Kontrollgebühr

1. Der Kanton kontrolliert die Bauten in seinem Zuständigkeitsbereich je nach dem Grad der Gefährdung, in der Regel alle fünf bis zehn Jahre (Art. 6 Abs. 2 FeWG).

2. Bei Nachkontrollen werden Gebühren von Fr. 50.- bis Fr. 500.- erhoben; bei einem ausserordentlichen Aufwand kann die Gebühr bis Fr. 1 000.- betragen (Art. 31 Abs. 2 und 3 FeWG).

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