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546.111 ABFEWG CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz (AB FeWG) - Baulicher Brandschutz a. kantonaler/kommunaler Zuständigkeitsbereich (Art. 5 FeWG)

Vorbeugender Brandschutz
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Art. 2 AB FeWG · Baulicher Brandschutz a. kantonaler/kommunaler Zuständigkeitsbereich (Art. 5 FeWG)

1. Bauten mit normalem Brandrisiko und/oder geringer Personengefährdung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde sind

a. Wohnbauten bis und mit vier Wohngeschossen und bis höchstens acht Wohnungen;

b. landwirtschaftliche Bauten;

c. Einstellräume für Motorfahrzeuge in Bauten nach Bst. a und b, sofern deren Grundfläche weniger als 600 m² beträgt;

d. Bauten, in denen Feuerungsanlagen unter 70 Kilowatt vorhanden sind und/oder keine feuergefährlichen Stoffe oder Waren gelagert werden.

2. Alle anderen Bauten sind Bauten mit erhöhtem Brandrisiko und/oder grosser Personengefährdung im Zuständigkeitsbereich des Kantons.

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