546.111
ABFEWG
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz (AB FeWG) - Baulicher Brandschutz a. kantonaler/kommunaler Zuständigkeitsbereich (Art. 5 FeWG)
Vorbeugender Brandschutz
Art. 2 AB FeWG · Baulicher Brandschutz a. kantonaler/kommunaler Zuständigkeitsbereich (Art. 5 FeWG)
1. Bauten mit normalem Brandrisiko und/oder geringer Personengefährdung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde sind
a. Wohnbauten bis und mit vier Wohngeschossen und bis höchstens acht Wohnungen;
b. landwirtschaftliche Bauten;
c. Einstellräume für Motorfahrzeuge in Bauten nach Bst. a und b, sofern deren Grundfläche weniger als 600 m² beträgt;
d. Bauten, in denen Feuerungsanlagen unter 70 Kilowatt vorhanden sind und/oder keine feuergefährlichen Stoffe oder Waren gelagert werden.
2. Alle anderen Bauten sind Bauten mit erhöhtem Brandrisiko und/oder grosser Personengefährdung im Zuständigkeitsbereich des Kantons.