546.1
FeWGLpPLvVF
CH-OW
Art. 9 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - b. Zulassung
Vorbeugender Brandschutz
Art. 9 Feuerwehrgesetz, FeWG · b. Zulassung
1. Kaminfegerinnen und Kaminfeger bedürfen zur selbstständigen Berufsausübung einer kantonalen Zulassung (Bewilligung). Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.
2. Die Zulassung wird erteilt, wenn
a. die gesuchstellende Person über das Meisterdiplom des Schweizerischen Kaminfegerverbandes verfügt oder den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung erbringt;
b. bei ausserkantonalen Gesuchstellenden der betreffende Kanton Gegenrecht hält.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, das Zulassungsverfahren sowie die Pflichten und Rechte der Kaminfegerinnen und Kaminfeger, insbesondere Tarifvorschriften, die Reinigungspflicht im ganzen Kantonsgebiet und das Vorgehen bei Mängeln, in Ausführungsbestimmungen.