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546.1 FeWGLpPLvVF CH-OW

Art. 8 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Kaminfegerdienst a. Kontroll- und Reinigungspflicht

Vorbeugender Brandschutz
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Art. 8 Feuerwehrgesetz, FeWG · Kaminfegerdienst a. Kontroll- und Reinigungspflicht

1. Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, Feuerungsanlagen periodisch von einer Kaminfegerin oder einem Kaminfeger, die bzw. der im Kanton zugelassen ist, kontrollieren und soweit notwendig reinigen zu lassen.

2. Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer muss die Kontrolle und Reinigung belegen können.

3. Im Unterlassungsfall ordnet der Kanton Kontrolle und Reinigung an.

4. Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer trägt die Kosten.

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