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546.1 FeWGLpPLvVF CH-OW

Art. 7 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Unterhaltspflicht

Vorbeugender Brandschutz
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Art. 7 Feuerwehrgesetz, FeWG · Unterhaltspflicht

1. Die Eigentümer- oder die Nutzerschaft von Bauten und Anlagen muss die Feuerungsanlagen sowie die Einrichtungen des technischen Brandschutzes (insbesondere Brandmelde- und Löscheinrichtungen) sachgerecht unterhalten und dies belegen können.

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