546.1
FeWGLpPLvVF
CH-OW
Art. 7 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Unterhaltspflicht
Vorbeugender Brandschutz
Art. 7 Feuerwehrgesetz, FeWG · Unterhaltspflicht
1. Die Eigentümer- oder die Nutzerschaft von Bauten und Anlagen muss die Feuerungsanlagen sowie die Einrichtungen des technischen Brandschutzes (insbesondere Brandmelde- und Löscheinrichtungen) sachgerecht unterhalten und dies belegen können.