Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
546.1 FeWGLpPLvVF CH-OW

Art. 6 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - c. Periodische Kontrollen

Vorbeugender Brandschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Feuerwehrgesetz, FeWG · c. Periodische Kontrollen

1. Die Einwohnergemeinde kann die Bauten und Anlagen gemäss Art. 5 Abs. 1 dieses Gesetzes kontrollieren.

2. Der Kanton kontrolliert alle übrigen Bauten und Anlagen. Er kann von der Eigentümer- oder Nutzerschaft die Erstellung fachtechnischer Gutachten verlangen.

← Art. 5 Feuerwehrgesetz, FeWG Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Zweck Art. 7 Feuerwehrgesetz, FeWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →