546.1
FeWGLpPLvVF
CH-OW
Art. 6 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - c. Periodische Kontrollen
Vorbeugender Brandschutz
Art. 6 Feuerwehrgesetz, FeWG · c. Periodische Kontrollen
1. Die Einwohnergemeinde kann die Bauten und Anlagen gemäss Art. 5 Abs. 1 dieses Gesetzes kontrollieren.
2. Der Kanton kontrolliert alle übrigen Bauten und Anlagen. Er kann von der Eigentümer- oder Nutzerschaft die Erstellung fachtechnischer Gutachten verlangen.