546.1
FeWGLpPLvVF
CH-OW
Art. 5 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - b. Zuständigkeit
Vorbeugender Brandschutz
Art. 5 Feuerwehrgesetz, FeWG · b. Zuständigkeit
1. Die Einwohnergemeinde erteilt die feuerpolizeiliche Bewilligung für Bauten und Anlagen mit normalem Brandrisiko und/oder geringer Personengefährdung.
2. Der Kanton erteilt die feuerpolizeiliche Bewilligung für alle Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko und/oder grosser Personengefährdung sowie für alle gewerblichen oder industriellen Bauten und Anlagen. Er kann von der Bauherrschaft die Erarbeitung eines Brandschutzkonzeptes verlangen.
3. Der Regierungsrat bezeichnet in Ausführungsbestimmungen die Bauten und Anlagen mit normalem bzw. erhöhtem Brandrisiko und geringer bzw. grosser Personengefährdung.