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546.1 FeWGLpPLvVF CH-OW

Art. 41 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 41 Feuerwehrgesetz, FeWG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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