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546.1 FeWGLpPLvVF CH-OW

Art. 4 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Baulicher Brandschutz a. Bewilligungspflicht

Vorbeugender Brandschutz
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Art. 4 Feuerwehrgesetz, FeWG · Baulicher Brandschutz a. Bewilligungspflicht

1. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens unterstehen der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht

a. Neubauten;

b. wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen.

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