Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
546.1 FeWGLpPLvVF CH-OW

Art. 38 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Übergangsrecht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 Feuerwehrgesetz, FeWG · Übergangsrecht

1. Behörden, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen die bei ihnen hängigen Verfahren oder Geschäfte.

2. Die nach bisherigem Recht im Kanton tätigen Kreiskaminfeger erhalten ohne Gesuch eine Zulassung. Rechte und Pflichten richten sich nach diesem Gesetz.

3. Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen vorsehen, dass Gesuchstellenden aus dem Kanton Nidwalden die Zulassung zur Berufsausübung gemäss Art. 9 dieses Gesetzes in der Gemeinde Engelberg gewährt wird, auch wenn der Kanton Nidwalden nicht Gegenrecht hält.

← Art. 37 Feuerwehrgesetz, FeWG Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Zweck Art. 39 Feuerwehrgesetz, FeWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →