546.1
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CH-OW
Art. 38 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Übergangsrecht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 38 Feuerwehrgesetz, FeWG · Übergangsrecht
1. Behörden, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen die bei ihnen hängigen Verfahren oder Geschäfte.
2. Die nach bisherigem Recht im Kanton tätigen Kreiskaminfeger erhalten ohne Gesuch eine Zulassung. Rechte und Pflichten richten sich nach diesem Gesetz.
3. Der Regierungsrat kann in Ausführungsbestimmungen vorsehen, dass Gesuchstellenden aus dem Kanton Nidwalden die Zulassung zur Berufsausübung gemäss Art. 9 dieses Gesetzes in der Gemeinde Engelberg gewährt wird, auch wenn der Kanton Nidwalden nicht Gegenrecht hält.