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546.1 FeWGLpPLvVF CH-OW

Art. 37 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Ausführungsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 37 Feuerwehrgesetz, FeWG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Zuständigkeiten sowie die übrigen zum Vollzug nötigen Einzelheiten.

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