546.1
FeWGLpPLvVF
CH-OW
Art. 36 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Straf- und Disziplinarbestimmungen
Rechtspflege
Art. 36 Feuerwehrgesetz, FeWG · Straf- und Disziplinarbestimmungen
1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig Bestimmungen dieses Gesetzes oder gestützt darauf erlassene Vorschriften, Anordnungen oder Weisungen verletzt, insbesondere
a. die Brandschutzvorschriften missachtet;
b. die Kontroll- bzw. Reinigungspflicht missachtet;
c. Mängel nicht bzw. nicht fristgerecht behebt;
d. die Feuerwehrpflicht verletzt;
e. Anordnungen bei erhöhter Brandgefahr missachtet.
2. Dienstpflichtverletzungen können durch die Kommandantin oder den Kommandanten disziplinarisch oder mit einer Busse bis zu Fr. 300.- bestraft werden.