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546.1 FeWGLpPLvVF CH-OW

Art. 36 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Straf- und Disziplinarbestimmungen

Rechtspflege
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Art. 36 Feuerwehrgesetz, FeWG · Straf- und Disziplinarbestimmungen

1. Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig Bestimmungen dieses Gesetzes oder gestützt darauf erlassene Vorschriften, Anordnungen oder Weisungen verletzt, insbesondere

a. die Brandschutzvorschriften missachtet;

b. die Kontroll- bzw. Reinigungspflicht missachtet;

c. Mängel nicht bzw. nicht fristgerecht behebt;

d. die Feuerwehrpflicht verletzt;

e. Anordnungen bei erhöhter Brandgefahr missachtet.

2. Dienstpflichtverletzungen können durch die Kommandantin oder den Kommandanten disziplinarisch oder mit einer Busse bis zu Fr. 300.- bestraft werden.

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