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546.1 FeWGLpPLvVF CH-OW

Art. 35 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Rechtsschutz

Rechtspflege
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Art. 35 Feuerwehrgesetz, FeWG · Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen der kommunalen Kommission für Dienstpflichtentscheide kann innert 20 Tagen beim Einwohnergemeinderat schriftlich Beschwerde geführt werden.

2. Beschwerden gegen Anordnungen bei erhöhter Brandgefahr (Art. 13 dieses Gesetzes) haben keine aufschiebende Wirkung.

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