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546.1 FeWGLpPLvVF CH-OW

Art. 33 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Rückgriff

Haftung und Versicherung
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Art. 33 Feuerwehrgesetz, FeWG · Rückgriff

1. Auf Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche oder fahrlässige rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder veranlasst haben, kann für alle Einsatzkosten ganz oder teilweise Rückgriff genommen werden.

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