546.1
FeWGLpPLvVF
CH-OW
Art. 32 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Haftung
Haftung und Versicherung
Art. 32 Feuerwehrgesetz, FeWG · Haftung
1. Die Einwohnergemeinde haftet bei Einsätzen der Gemeindefeuerwehr und der Kanton bei Stützpunkteinsätzen für Schäden, welche
a. Feuerwehrpflichtige in Ausübung ihrer Dienstpflicht und Zivilpersonen, die zur Hilfeleistung beigezogen wurden, erleiden;
b. die Feuerwehr Dritten gegenüber verursacht.
2. Die Haftung entfällt, wenn von anderer Seite Ersatz geleistet wird oder die Geschädigte bzw. der Geschädigte das Ereignis vorsätzlich verursacht hat. Hat die geschädigte Person das Ereignis fahrlässig herbeigeführt, wird die Haftung dem Grad des Verschuldens entsprechend vermindert.