Art. 30 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Kostenersatz für Feuerwehreinsätze
Art. 30 Feuerwehrgesetz, FeWG · Kostenersatz für Feuerwehreinsätze
1. Einsätze für Kernaufgaben nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes erfolgen unentgeltlich, soweit das Ereignis nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist.
2. Kosten für Hilfeleistungen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes werden der Verursacherin oder dem Verursacher überbunden.
3. Kosten für Dienstleistungen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes werden der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4. Die übrigen Kosten der Feuerwehr werden überbunden
a. bei einem Fehlalarm der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage;
b. bei einem Einsatz bei Unfällen mit Verkehrsmitteln der Verursacherin oder dem Verursacher. Ein Verschulden ist nicht nachzuweisen;
c. bei einem Einsatz wegen eines Fahrzeugbrandes der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger.
5. Die zuständige Behörde verfügt den Kostenersatz. In begründeten Fällen kann sie die Kosten ganz oder teilweise erlassen.