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Art. 30 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Kostenersatz für Feuerwehreinsätze

Beiträge, Kostenersatz, Gebühren
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Art. 30 Feuerwehrgesetz, FeWG · Kostenersatz für Feuerwehreinsätze

1. Einsätze für Kernaufgaben nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes erfolgen unentgeltlich, soweit das Ereignis nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist.

2. Kosten für Hilfeleistungen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes werden der Verursacherin oder dem Verursacher überbunden.

3. Kosten für Dienstleistungen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes werden der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

4. Die übrigen Kosten der Feuerwehr werden überbunden

a. bei einem Fehlalarm der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage;

b. bei einem Einsatz bei Unfällen mit Verkehrsmitteln der Verursacherin oder dem Verursacher. Ein Verschulden ist nicht nachzuweisen;

c. bei einem Einsatz wegen eines Fahrzeugbrandes der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger.

5. Die zuständige Behörde verfügt den Kostenersatz. In begründeten Fällen kann sie die Kosten ganz oder teilweise erlassen.

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