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Art. 3 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Brandschutzvorschriften

Vorbeugender Brandschutz
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Art. 3 Feuerwehrgesetz, FeWG · Brandschutzvorschriften

1. Die Brandschutzvorschriften legen die beim Bau und Betrieb von Bauten und Anlagen zu beachtenden Sicherheitsstandards fest.

2. Als kantonale Brandschutzvorschriften gelten die Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF).

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen; er kann andere Vorschriften von Fachinstanzen für verbindlich erklären oder eigene erlassen.

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