Art. 29 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - b. ausserordentliche Beiträge
Art. 29 Feuerwehrgesetz, FeWG · b. ausserordentliche Beiträge
1. Den Einwohnergemeinden bzw. den Wasserversorgungsgenossenschaften werden Beiträge ausgerichtet an
a. Neu- und Erweiterungsbauten sowie Renovationen von Feuerwehrlokalen;
b. die Anschaffung von Schlauchwasch- und Trocknungsanlagen;
c. die Anschaffung von Feuerwehrmotorfahrzeugen und von Lösch- und Rettungsgerätschaften, sofern die Nettokosten im Einzelfall Fr. 50 000.- übersteigen;
d. die Erstellung von Löschwasserreservoirs und Wasserbezugsstellen für Motorspritzen.
2. Privaten Betrieben sowie Gebäudeeigentümerinnen oder Gebäudeeigentümern können Beiträge ausgerichtet werden an
a. die Neuerstellung und den Ersatz von Hydranten, ohne Schieber und Zuleitungen;
b. die Erstellung von Brandmelde- und automatischen Löschanlagen; beitragsberechtigt sind jedoch nur die Apparate und die Grundausrüstung;
c. die Erstellung von ständigen Löscheinrichtungen, wie Sprinkler- und Berieselungsanlagen; beitragsberechtigt sind jedoch nur die Apparate, ohne Hauptleitungen des Wassers;
d. die Anschaffung von persönlichen Ausrüstungen für Betriebsfeuerwehren und Löschgruppen.
3. Der Einwohnergemeinde können Beiträge gewährt werden, wenn ihr bei einem Elementarereignis ausserordentlich hohe Kosten aus dem Einsatz der Feuerwehr erwachsen.
4. Massgebend für die Beitragsleistung sind die Kosten nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter.
5. Der Regierungsrat legt die Beitragsbedingungen und den Kostenanteil fest, bezeichnet die zur Beitragsbewilligung zuständigen Instanzen und regelt das Verfahren.