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546.1 FeWGLpPLvVF CH-OW

Art. 28 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Beiträge des Kantons aus der Spezialfinanzierung a. jährlicher Pauschalbeitrag

Beiträge, Kostenersatz, Gebühren
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Art. 28 Feuerwehrgesetz, FeWG · Beiträge des Kantons aus der Spezialfinanzierung a. jährlicher Pauschalbeitrag

1. Jeder Einwohnergemeinde wird jährlich ein Pauschalbeitrag ausgerichtet.

2. Der Regierungsrat legt die Höhe des Gesamtbetrags fest und verteilt diesen auf die Gemeinden nach folgendem Schlüssel

a. 25 Prozent nach der Anzahl der aktiven Angehörigen der Feuerwehr;

b. 50 Prozent nach der Einwohnerzahl;

c. 25 Prozent nach der Gemeindefläche.

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