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546.1 FeWGLpPLvVF CH-OW

Art. 23 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Pflichten und Rechte Dritter

Feuerwehr
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Art. 23 Feuerwehrgesetz, FeWG · Pflichten und Rechte Dritter

1. Bauten und Anlagen müssen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuerwehr zugänglich sein.

2. Die Feuerwehr kann im Ernstfall oder bei Übungen vorübergehend Liegenschaften, Gebäude, Lokale, Fahrzeuge und andere Sachen Dritter beanspruchen.

3. Die Betroffenen sind zu informieren. Bei Übungen hat dies rechtzeitig vorgängig zu geschehen.

4. Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat Anspruch auf Schaden- oder Realersatz.

5. Über eine Entschädigung und deren Höhe entscheidet die zuständige Behörde.

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