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546.1 FeWGLpPLvVF CH-OW

Art. 22 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Alarmierung

Feuerwehr
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Art. 22 Feuerwehrgesetz, FeWG · Alarmierung

1. Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt über eine zentrale Anlage.

2. Der Regierungsrat legt die von der Feuerwehr zu bezahlenden Beiträge an die Kosten der Anlage fest.

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