546.1
FeWGLpPLvVF
CH-OW
Art. 22 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - Alarmierung
Feuerwehr
Art. 22 Feuerwehrgesetz, FeWG · Alarmierung
1. Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt über eine zentrale Anlage.
2. Der Regierungsrat legt die von der Feuerwehr zu bezahlenden Beiträge an die Kosten der Anlage fest.