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546.1 FeWGLpPLvVF CH-OW

Art. 16 Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) - b. Stützpunktaufgaben

Feuerwehr
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Art. 16 Feuerwehrgesetz, FeWG · b. Stützpunktaufgaben

1. Stützpunktaufgaben umfassen insbesondere

a. die Hilfeleistung bei Unfällen mit Verkehrsmitteln;

b. die Unterstützung der Gemeindefeuerwehr

1. bei Verschmutzung durch Mineralölprodukte,

2. mit schweren Rettungs- und Spezialgeräten.

2. Der Regierungsrat

a. überträgt Stützpunktaufgaben an eine oder mehrere Gemeindefeuerwehren in Absprache mit dem zuständigen Einwohnergemeinderat. Er regelt Einsatz, Organisation, Aufgaben und Ausrüstung sowie die Kostenbeteiligung des Kantons;

b. kann die Erfüllung von Stützpunktaufgaben mit interkantonalen Vereinbarungen sicherstellen.

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